Pfandpflicht für enterale Ernährung: Was gilt hier?
Bilanzierte Diäten, wie Trink- und Sondennahrung, sind von der Pfandregelung nach § 31 (4) VerpackG ausgenommen.
Diese Produkte müssen besonderen ernährungsphysiologischen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen und sind keine mit Getränken befüllten Getränkeverpackungen im Sinne von § 3 Absatz 2 VerpackG. Es handelt sich um ein flüssiges Lebensmittel, das nicht zum Verzehr als Getränk bestimmt ist, sondern der Nährstoffversorgung von Patienten im Rahmen einer diätetischen Behandlung therapiebedürftiger Ernährungszustände dient. Obwohl es trinkbar ist, ist es nicht als „Getränk“ im lebensmittelrechtlichen Sinne einzuordnen.